Vermietung von Motorrädern aller Klassen

An- & Verkauf von gebrauchten Motorrädern

 


 

 

 

 Allgemeine Vermietbedingungen für Motorradservice Weiß

(Privatkunden)

§1) Vermietung:

Für die Vermietung wird zwischen den Parteien ein gesonderter Mietvertrag geschlossen, der diese AGB als Vertragsbestandteil mit einbezieht. In diesem Mietvertrag sind die Mietparteien, der Mietgegenstand, der Mietpreis, die Mietkaution und die Mietzeit zu benennen. Alle diesbezüglichen Angaben sind wahrheitsgemäß anzuzeigen und einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung ergibt sich ein vollständiger Haftungsausschluss auf Seiten des Vermieters. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erkennt der Mieter diese AGB an und bestätigt die Übernahme des Fahrzeuges in optisch und technisch einwandfreien Zustand. Etwaige Mängel und oder Bedenken hat der Mieter unverzüglich bei Vertragsschluss anzuzeigen, eine spätere Anzeige bleibt unbeachtlich. Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrssicheren, fahrbereiten und sauberen Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweißt. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies auf eigene Kosten zu beweisen. Die Anerkennung bezieht sich auf Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinhalt, das Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug, vollständige Fahrzeugpapiere und ggf. Extras, die im Mietvertrag zu benennen sind.

§2) Mietpreise / Berechnung:

Die Miete entspricht der aktuellen Preisliste und wird im Mietvertrag gesondert festgehalten. Die Mietpreise schließen die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer bei Privatkunden, den Wartungsdienst und Verschleißreparaturen, die Haftpflichtversicherung ( siehe Vorderseite ) und ggf. eine Vollkaskoversicherung mit ein. Nicht einbezogen sind die Kosten für den nötigen Kraftstoff und eine Versicherung für persönliche Gegenstände des Mieters. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei einer Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Zeit, ist die volle Mietzeit zu bezahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

§3) Kaution:

Bei Übergabe muss eine Kaution hinterlegt werden. Diese wird im Mietvertrag festgelegt. Wird das Fahrzeug unbeschadet zurückgebracht wird die Kaution zurückerstattet. Von der Kaution werden einbehalten, die Kosten für eine verspätete Rückgabe der Mietsache, die Kosten für eine eventuelle Reinigung und die Kosten für eine Nachbetankung der Mietsache. Bei auftretenden Vertragsverletzungen ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur vollständigen Berechnung des Schadens bzw. der Mehrleistungen zurückzubehalten und diese mit der Kaution zu verrechnen.

 §4) Zahlungsweise:

Nach der Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, den Gesamtmietpreis, spätestens zwei Wochen vor Mietantritt zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Mietpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 2,50 Euro erhoben. Der Verzugszins errechnet sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden auf eigene Kosten nachweisen. Wird bei Verzug ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter den hieraus entstehenden Schaden zu tragen.

§5) Übergabe / Mietdauer / Rückgabe der Mietsache:

Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten und vereinbarten Ort. Die Fahrzeuge werden im gereinigten Zustand übergeben und sind im frisch gereinigten Zustand und voll getankt zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser 25,00 Euro Reinigungskostenpauschale zu entrichten. Diese werden von der Kaution einbehalten. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Protokoll erstellt. Durch die vorbehaltslose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsmäßigen Zustand des Fahrzeuges an. Der Vermieter behält sich vor, innerhalb von 24 Stunden weitere auftretende Schäden am Fahrzeug geltend zu machen. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig. Wird das Fahrzeug mit kompletten Papieren und Zubehör nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann der Vermieter den ihm hieraus entstandenen Schaden geltend machen. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Nennung von Gründen ablehnen. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der vereinbarten Zeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu nehmen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht – und Kaskoschäden.

§6) Voraussetzungendes Mieters:

Zum Mietbeginn sind ein gültiger Personalausweis oder ein Pass mit Meldebestätigung und eine für das angemietete Fahrzeug entsprechende gültige Fahrerlaubnis vorzulegen.

§7) Berechtigte Fahrer:

Zum Führen des Fahrzeuges ist nur der im Mietvertrag namentlich genannte Fahrer berechtigt. Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen – und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr und Haftung Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen, unter Beachtung der zulässigen Belastung der Fahrzeuge befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind in diesem Falle nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen. Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 18 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins der entsprechenden Klasse sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist jedoch immer, der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse seit mindestens einem Jahr.

§8) Vorbestellung / Reservierung / Rücktritt:

Der Mieter kann sein Fahrzeug persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen. Bei einem Rücktritt von 8 bis 14 Tage vor dem ersten Miettag zu 60 % und bei einem Rücktritt von weniger als 8 Tagen vor dem ersten Miettag von 80 % der Mietsumme. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu entrichten. Das Fahrzeug braucht vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten zu werden, es sei denn der Mieter zeigt seine Verzögerung rechtzeitig an.

§9) Nutzungsverbote:

Die Nutzung der angemieteten Fahrzeuge ist auf den Bereich der StVO beschränkt. Jegliche Nutzung der Fahrzeuge in nicht öffentlichen Bereichen, sowie die Nutzung der Fahrzeuge zu Wettbewerbszwecken sind strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle Sach – und Personenschäden in vollem Umfang allein. Weiterhin sind untersagt, die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstiger gefährlicher Stoffe, die Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur tatortsrelevant mit Strafe belegt sind, eine Weitervermietung und oder Weiterverleihung in jeglicher Form.

§10) Verpflichtungen des Mieters:

Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einem im Mietvertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs – und Betriebssicherheit (Öl – und Wasserstand, Reifendruck, Bremsfunktion, Kettendurchhang, ordnungsgemäßer Verschluss des Lenkradschlosses usw.). Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Jede vorsätzliche Verletzung der Plomben und der Kilometerzähleinrichtung wird strafrechtlich verfolgt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zugrundezulegen und zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er tatsächlich eine geringere Fahrstrecke zurückgelegt hat. Jede Fahrt unterliegt den Regelungen der StVO und des StVG.

§11) Reparaturen:

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich ist. Reparaturen, die notwendig werden, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas - und Frostschäden gehen immer zu Lasten des Mieters.

§12) Verhalten bei Unfällen und Schäden:

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zu Feststellen des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletz wurden oder der voraussichtliche Schaden 5000 Euro übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Generische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand – Entwendungs – und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50 Euro auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten.

§13) Versicherung:

Das Fahrzeug ist gemäß der jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung laut Vertrag, Vollkasko / Teilkasko laut Vertrag. 

§14) Haftung des Mieters:

Der Mieter haftet bei Schäden nur für die Reparaturkosten. Eine Selbstbeteiligung kann im Vertrag vereinbart sein. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, oder andere Pflichten verletzt, so haftet er ebenfalls in vollem Umfang, es sei denn, dass die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens hatte. Die Beweispflicht liegt hier beim Mieter. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung eines nicht berechtigten Fahrers oder aus verbotenen Zwecken entstehen. Weiterhin haftet der Mieter voll für alle Schäden, die durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

§15) Haftung des Vermieters:

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe des Fahrzeuges zurücklässt.

§16) Auslandsfahrten:

Grundsätzlich sind alle Auslandsfahrten untersagt.

§17) Gutscheine:

Die angebotenen Gutscheine sind grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar, es sei denn eine Übertragbarkeit wurde mit dem Vermieter vereinbart. Alle Gutscheine verlieren mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.

§18) Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand ist die Landeshauptstadt Erfurt. Andernfalls ergibt sich der Gerichtsstand aus der gesetzlich geregelten Zuständigkeit der Gerichte.

§19) Speicherung und Weitergabe von Personaldaten:

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§20) Salvatorische Klausel:

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materiellrechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.